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Stichwort English Beschreibung
Instandhaltung / Instandsetzung (Wohnungseigentum) servicing/ upkeep/ maintenance/ maintenance and repair; repair/ overhaul/ corrective maintenance/ reinstatement/ restoration (freehold flat) Für die Instandhaltung und Instandsetzung des Sondereigentums ist der jeweilige Eigentümer verantwortlich (§ 14 Nr. 1 WEG). Er hat die Kosten in voller Höhe selbst zu tragen.

Die Instandhaltung und -setzung des Gemeinschafts­eigen­tums obliegt den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich. Im Rah­men ordnungsmäßiger Verwaltung beschließen sie nach § 21 Abs. 3 und Abs. 5 Nr. 2 WEG über "ordnungsgemäße" Maßnahmen der Instandhaltung und -setzung hinsichtlich Art, Umfang und Durchführung durch mehrheitliche Beschlussfassung in der Wohnungseigentümerversammlung.

Ordnungsgemäß ist eine Instandhaltungs- oder Instandsetzungs­maß­nahme dann, wenn sie der Erhaltung oder der Wieder­her­stellung des ursprünglichen baulich-technischen Zustandes der Anlagen oder Einrichtungen des gemeinschaftlichen Eigentums dient. Auch die erstmalige Herstellung von Anlagen und Einrichtungen nach den behördlich genehmigten Plänen bzw. die erstmalige Herstellung eines mängelfreien Zustandes des gemeinschaftlichen Eigentums zählt zur ordnungsgemäßen Instandhaltung beziehungsweise -setzung.

In bestimmten Fällen kann gemäß § 22 Abs. 3 WEG auch eine so genannte moder­ni­sie­rende Instandsetzung mit Mehrheit beschlossen werden, wenn mit dieser Maßnahme bei grundsätzlich notwendiger Instand­set­zung eine technisch und wirtschaftlich sinnvollere Maßnahme durch­geführt wird. Dies gilt auch dann, wenn mit dieser Maß­nah­me bauliche Veränderungen verbunden sind.

Geht eine Maßnahme über die ordnungsgemäße Instandhaltung und -setzung hinaus, bedarf sie als bauliche Veränderung im Sin­ne von § 22 Abs. 1 WEG der Zustimmung aller im Sinne von § 14 Nr. 1 WEG nachteilig betroffenen Wohnungseigentümer oder als Moder­ni­sie­rungs­maß­nahme im Sinne von § 22 Abs. 2 WEG eines dop­pelt qualifizierten Mehrheitsbeschlusses (Mehrheit von drei Vier­tel aller stimmberechtigten Eigentümer nach Köpfen und mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile).

Die der Vorbereitung der Beschlussfassung dienenden Maß­nah­men – Feststellung von Mängeln, Einholung von Kosten­vor­an­schlä­gen beziehungsweise alternativen technischen Lösungs­mög­lichkeiten – sowie die Durchführung der beschlossenen In­stand­haltungs- und Instandsetzungs­maß­nah­men und die Auf­trags­erteilung obliegen gemäß § 27 Abs. 1 und Abs. 3 WEG dem Verwalter als gesetzlichem Vertreter der Wohnungseigentümergemeinschaft.

Die Kosten für die Durchführung von Instandhaltungs- und In­stand­setzungs­maß­nah­men sind von allen Eigentümern im Ver­hält­nis ihres Miteigentumsanteils (§ 16 Abs. 2 WEG) zu tragen, wenn nicht eine abweichende Vereinbarung (§ 10 Abs. 2 Satz 2 WEG) getroffen oder im Einzelfall mit doppelt qualifizierter Mehr­heit beschlossen (§ 16 Abs. 4 WEG) worden ist. Voraussetzung für eine mehrheitlich zu beschließende Änderung der Kosten­ver­teilung ist allerdings, dass der abweichende Maßstab dem Ge­brauch oder der Möglichkeit des Gebrauchs durch die Woh­nungs­eigentümer Rechnung trägt.